Gesetze / See-Umweltverhaltensverordnung
SeeUmwVerhV§ 24 Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/24#abs-1 (1) Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen werden von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt. In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bestehende Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden Sichtvermerk. Die Inventarbescheinigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/24#abs-2 (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungsdauer der Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern.
Änderungsverlauf
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20.02.2018 Ausfertigung
§ 24 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2018 (BGBl. I 210)
BGBl. 2018 I S. 210
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.