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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 210
BGBl. 2018 I S. 210 · 15.118 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
Vom 20. Februar 2018
Es verordnen auf Grund
– des § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
und 2 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1489) das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen sowie
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4c in Verbindung
mit Satz 2, des § 6 Absatz 1 sowie der §§ 9c, 15
Absatz 1 Nummer 2 und 5 und Absatz 4 des Seeauf-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 6
Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
See-Umweltverhaltensverordnung
Die See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1371), die durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „(BGBl. 2013 II
S. 42, 44)“ durch die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42,
44; 2017 II S. 1239)“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
fügt:
„3a. Übereinkommen von Hongkong: das Inter-
nationale Übereinkommen von Hongkong
von 2009 über das sichere und umwelt-
gerechte Recycling von Schiffen in seiner je-
weils innerstaatlich geltenden Fassung,“.
c) Nummer 4 Buchstabe d wird durch die folgende
Nummer 4 Buchstabe d und e ersetzt:
„d) im Sinne des Abschnitts 4a ein Schiff nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. November 2013
über das Recycling von Schiffen und zur Än-
derung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330
vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung,
e) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buch-
staben a bis d,“.
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13
Absatz 5 und 6, § 18 Absatz 4 sowie § 19 Absatz 1
Satz 1 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft“ jeweils durch die
Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Meer“ werden die Wörter „und
in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
Wasserflächen“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasser-
flächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1
und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsunter-
suchungsordnung verkehren.“
4. Nach § 22 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
„Abschnitt 4a
Ergänzende Bestimmungen
zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
und zum Übereinkommen von Hongkong
§ 23
Besichtigungen und Überprüfungen
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichti-
gungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkom-
men von Hongkong durch oder ermächtigt aner-
kannte Organisationen, diese Besichtigungen und
Überprüfungen durchzuführen.
(2) Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
anerkannte Organisationen, Besichtigungen und
Überprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so
stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der
zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Ver-
tragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist,
oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
durchgeführt werden. In jedem Fall stellt sie sicher,
dass Besichtigungen und Überprüfungen unter
Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.
(3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre
durchzuführen.
§ 24
Inventarbescheinigung
und Recyclingfähigkeitsbescheinigung
(1) Inventarbescheinigungen und Recyclingfähig-
keitsbescheinigungen werden von der Berufsgenos-
senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
munikation ausgestellt. In den Fällen des Artikels 9
Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine
von ihr ermächtigte anerkannte Organisation beste-
hende Inventarbescheinigungen und Recyclingfä-
higkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden

Sichtvermerk. Die Inventarbescheinigung wird für
einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungs-
dauer der Inventarbescheinigungen und Recycling-
fähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Arti-
kels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern.
§ 25
Hafenstaatkontrolle
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rah-
men der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des
Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der
Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der fol-
genden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:
1. eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder
2. eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti-
kel 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU)
Nr. 1257/2013, sofern es sich um ein Schiff han-
delt, das die Flagge eines Drittstaates führt.
(2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle
eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vor-
gelegt werden kann, steht diese der Inventarbe-
scheinigung gleich.
§ 26
Aufgaben des
Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie ist Kontaktstelle für sämtliche Anfragen im
Zusammenhang mit in diesem Abschnitt geregelten
Angelegenheiten. Sie benennt mindestens eine Kon-
taktperson, die dafür zuständig ist, natürliche oder
juristische Personen, die um Auskunft ersuchen, zu
informieren und zu beraten.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie ist außerdem zuständig für die bilaterale und
multilaterale Zusammenarbeit nach Maßgabe des Ar-
tikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
und für den Austausch von Informationen nach Maß-
gabe des Artikels 7 des Übereinkommens von Hong-
kong.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie teilt jeden Wechsel der Kontaktpersonen und
jede Änderung der Kontaktinformationen unverzüg-
lich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur mit. Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur informiert die Europäische
Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-
Organisation unverzüglich über einen Wechsel der
Kontaktpersonen und Änderungen der Kontaktinfor-
mationen.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie erstellt die Berichte nach Maßgabe des Arti-
kels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
und des Artikels 12 des Übereinkommens von Hong-
kong für das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur. Das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur leitet die jeweiligen
Berichte an die Europäische Kommission und die In-
ternationale Seeschifffahrts-Organisation weiter.
§ 27
Aufgaben der Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
(1) Für die deutsche Flaggenstaatsverwaltung ist
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik Telekommunikation die zuständige Verwal-
tung,
1. an die der Schiffseigner die Mitteilung nach Arti-
kel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1257/2013 zu richten hat,
2. der der Betreiber der Abwrackeinrichtung den
Schiffsrecyclingplan nach Artikel 13 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
zu übermitteln hat und
3. an die der Betreiber der Abwrackeinrichtung die
Meldung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
jährlich ein Verzeichnis, das Folgendes enthält:
1. eine Liste der anerkannten Organisationen, die
dazu ermächtigt sind, Besichtigungen und Über-
prüfungen nach § 23 Absatz 1 durchzuführen,
einschließlich der genauen Verantwortlichkeiten
und Bedingungen, die mit der übertragenen Be-
fugnis verbunden sind,
2. eine Liste der Schiffe, für die eine Recyclingfähig-
keitsbescheinigung ausgestellt worden ist, ein-
schließlich des Namens des Recyclingunterneh-
mens und des Standorts der Abwrackeinrichtung
entsprechend der Eintragung im Zeugnis, und
3. Informationen über Verstöße gegen die Vorschrif-
ten der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des
Übereinkommens von Hongkong und Informatio-
nen über die entsprechend ergriffenen Maßnah-
men.
Die Übermittlung des Verzeichnisses erfolgt jeweils
zum 31. März des Jahres für das Vorjahr.
(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie alle
drei Jahre, jeweils bis zum 31. März des nach dem
Berichtzeitraums liegenden Jahres, die Informa-
tionen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a
und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforder-
lich sind.“
5. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden die §§ 28 bis 30.
6. Der neue § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 21 und 25 wird jeweils das Wort
„nicht“ durch die Wörter „nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a
eingefügt:
„21a. als Schiffsführer oder sonst für den
Schiffsbetrieb Verantwortlicher entge-
gen Anlage V Regel 10 Absatz 3 Unter-

absatz 3 ein Mülltagebuch nicht, nicht
richtig oder nicht mindestens zwei Jahre
aufbewahrt,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44)“ wird durch
die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II
S. 1239)“ ersetzt.
7. Der neue § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Übergangsvorschrift zur
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.
1257/2013, die sich auf die Zulassung des Re-
cyclings von Schiffen in den in der europäischen
Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen,
sind in Verbindung mit den Vorschriften des Ab-
schnitts 4a anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß
Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr
anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1
im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Artikel 2
Änderung der
BG Verkehr-Gebührenverordnung
Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli
2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gebührenverordnung
der Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
(BG Verkehr-Gebührenverordnung – BGVGebV)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ durch
die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
Berlin, den 20. Februar 2018
Der Bundesminister
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In dem dem Abschnitt I vorangestellten Text wer-
den die Wörter „Berufsgenossenschaft für Trans-
port und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter
„Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
b) Der Überschrift zu Abschnitt II werden die Wörter
„und auf dem Gebiet des Schiffsrecyclings nach
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Inter-
nationalen Übereinkommens von Hongkong von
2009 über das sichere und umweltgerechte Re-
cycling von Schiffen (Übereinkommen von Hong-
kong)“ angefügt.
c) Dem Abschnitt II Buchstabe F werden die folgen-
den Nummern angefügt:
Lfd. Gebühr
Nr.
Gebührentatbestand in Euro
„2605 Erteilung der Inventarbescheini-
gung nach Erstbesichtigung 745
2606 Erteilung der Inventarbescheini-
gung nach Erneuerungsbesich-
tigung 515
2607 Verlängerung der Geltungsdauer
der Inventarbescheinigung 115
2608 Erteilung der Recyclingfähig-
keitsbescheinigung 515
2609 Verlängerung der Geltungsdauer
der Recyclingfähigkeitsbeschei-
nigung 115
2610 Genehmigungen und Prüfungen
nach der Verordnung (EU)
Nr. 1257/2013 und/oder nach
dem Übereinkommen von
Hongkong nach
Zeitauf-
wand“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
d e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d
Christian Schmidt
d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 210. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6bdb154706cf28be….