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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 210

BGBl. 2018 I S. 210 · 15.118 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 210 — Originalseite als Abbildung
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                                       Vierte Verordnung
                  zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
                                              Vom 20. Februar 2018

  Es verordnen auf Grund
– des § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
  und 2 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I
  S. 1489) das Bundesministerium für Verkehr und digi-
  tale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium der Finanzen sowie

– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4c in Verbindung
  mit Satz 2, des § 6 Absatz 1 sowie der §§ 9c, 15
  Absatz 1 Nummer 2 und 5 und Absatz 4 des Seeauf-
  gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 6
  Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni
  2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, das Bun-
  desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

                       Artikel 1
                Änderung der
         See-Umweltverhaltensverordnung
  Die See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1371), die durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird die Angabe „(BGBl. 2013 II
      S. 42, 44)“ durch die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42,
      44; 2017 II S. 1239)“ ersetzt.
   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
      fügt:

      „3a. Übereinkommen von Hongkong: das Inter-
           nationale Übereinkommen von Hongkong
           von 2009 über das sichere und umwelt-
           gerechte Recycling von Schiffen in seiner je-
           weils innerstaatlich geltenden Fassung,“.
   c) Nummer 4 Buchstabe d wird durch die folgende
      Nummer 4 Buchstabe d und e ersetzt:
      „d) im Sinne des Abschnitts 4a ein Schiff nach
          Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
          (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 20. November 2013
          über das Recycling von Schiffen und zur Än-
          derung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
          und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330
          vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden
          Fassung,

      e) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buch-
         staben a bis d,“.
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13
   Absatz 5 und 6, § 18 Absatz 4 sowie § 19 Absatz 1
   Satz 1 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für
   Transport und Verkehrswirtschaft“ jeweils durch die
   Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
   Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.

3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Wort „Meer“ werden die Wörter „und
     in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
     Wasserflächen“ eingefügt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in
     § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasser-
     flächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1
     und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsunter-
     suchungsordnung verkehren.“

4. Nach § 22 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
                      „Abschnitt 4a
              Ergänzende Bestimmungen
          zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
        und zum Übereinkommen von Hongkong

                          § 23
           Besichtigungen und Überprüfungen
    (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
  Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichti-
  gungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung
  (EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkom-
  men von Hongkong durch oder ermächtigt aner-
  kannte Organisationen, diese Besichtigungen und
  Überprüfungen durchzuführen.
     (2) Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Ver-
  kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
  anerkannte Organisationen, Besichtigungen und
  Überprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so
  stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der
  zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Ver-
  tragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist,
  oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
  durchgeführt werden. In jedem Fall stellt sie sicher,
  dass Besichtigungen und Überprüfungen unter
  Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der
  Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.
    (3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre
  durchzuführen.

                          § 24
                Inventarbescheinigung
         und Recyclingfähigkeitsbescheinigung

     (1) Inventarbescheinigungen und Recyclingfähig-
  keitsbescheinigungen werden von der Berufsgenos-
  senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
  munikation ausgestellt. In den Fällen des Artikels 9
  Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
  bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
  schaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine
  von ihr ermächtigte anerkannte Organisation beste-
  hende Inventarbescheinigungen und Recyclingfä-
  higkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden
BGBl. 2018, Seite 211 — Originalseite als Abbildung
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Sichtvermerk. Die Inventarbescheinigung wird für
einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.
   (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungs-
dauer der Inventarbescheinigungen und Recycling-
fähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Arti-
kels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern.

                        § 25
                Hafenstaatkontrolle
  (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rah-
men der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des
Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der
Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der fol-
genden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:
1. eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9
   Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder
2. eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti-
   kel 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU)
   Nr. 1257/2013, sofern es sich um ein Schiff han-
   delt, das die Flagge eines Drittstaates führt.

   (2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle
eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vor-
gelegt werden kann, steht diese der Inventarbe-
scheinigung gleich.

                        § 26

                 Aufgaben des
 Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie

   (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie ist Kontaktstelle für sämtliche Anfragen im
Zusammenhang mit in diesem Abschnitt geregelten
Angelegenheiten. Sie benennt mindestens eine Kon-
taktperson, die dafür zuständig ist, natürliche oder
juristische Personen, die um Auskunft ersuchen, zu
informieren und zu beraten.

   (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie ist außerdem zuständig für die bilaterale und

multilaterale Zusammenarbeit nach Maßgabe des Ar-

tikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
und für den Austausch von Informationen nach Maß-
gabe des Artikels 7 des Übereinkommens von Hong-
kong.

   (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-

graphie teilt jeden Wechsel der Kontaktpersonen und

jede Änderung der Kontaktinformationen unverzüg-

lich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale

Infrastruktur mit. Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur informiert die Europäische
Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-
Organisation unverzüglich über einen Wechsel der

Kontaktpersonen und Änderungen der Kontaktinfor-
mationen.

   (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie erstellt die Berichte nach Maßgabe des Arti-
kels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
und des Artikels 12 des Übereinkommens von Hong-
kong für das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur. Das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur leitet die jeweiligen

  Berichte an die Europäische Kommission und die In-
  ternationale Seeschifffahrts-Organisation weiter.

                           § 27
         Aufgaben der Berufsgenossenschaft
  Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
     (1) Für die deutsche Flaggenstaatsverwaltung ist
  die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
  Logistik Telekommunikation die zuständige Verwal-
  tung,
  1. an die der Schiffseigner die Mitteilung nach Arti-
     kel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
     Nr. 1257/2013 zu richten hat,
  2. der der Betreiber der Abwrackeinrichtung den
     Schiffsrecyclingplan nach Artikel 13 Absatz 2
     Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
     zu übermitteln hat und
  3. an die der Betreiber der Abwrackeinrichtung die
     Meldung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
     der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat.
     (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
  Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem
  Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
  jährlich ein Verzeichnis, das Folgendes enthält:

  1. eine Liste der anerkannten Organisationen, die
     dazu ermächtigt sind, Besichtigungen und Über-
     prüfungen nach § 23 Absatz 1 durchzuführen,
     einschließlich der genauen Verantwortlichkeiten
     und Bedingungen, die mit der übertragenen Be-
     fugnis verbunden sind,

  2. eine Liste der Schiffe, für die eine Recyclingfähig-
     keitsbescheinigung ausgestellt worden ist, ein-
     schließlich des Namens des Recyclingunterneh-
     mens und des Standorts der Abwrackeinrichtung
     entsprechend der Eintragung im Zeugnis, und

  3. Informationen über Verstöße gegen die Vorschrif-
     ten der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des
     Übereinkommens von Hongkong und Informatio-
     nen über die entsprechend ergriffenen Maßnah-
     men.

  Die Übermittlung des Verzeichnisses erfolgt jeweils

  zum 31. März des Jahres für das Vorjahr.

     (3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
  Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem
  Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie alle
  drei Jahre, jeweils bis zum 31. März des nach dem

  Berichtzeitraums liegenden Jahres, die Informa-

  tionen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

  und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforder-

  lich sind.“

5. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden die §§ 28 bis 30.
6. Der neue § 28 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 21 und 25 wird jeweils das Wort
         „nicht“ durch die Wörter „nicht, nicht richtig
         oder nicht vollständig“ ersetzt.

     bb) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a
         eingefügt:
         „21a. als Schiffsführer oder sonst für den
               Schiffsbetrieb Verantwortlicher entge-
               gen Anlage V Regel 10 Absatz 3 Unter-
BGBl. 2018, Seite 212 — Originalseite als Abbildung
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                  absatz 3 ein Mülltagebuch nicht, nicht
                  richtig oder nicht mindestens zwei Jahre
                  aufbewahrt,“.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      Die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44)“ wird durch
      die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II
      S. 1239)“ ersetzt.

7. Der neue § 30 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 30

               Übergangsvorschrift zur
      Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
     (1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.
  1257/2013, die sich auf die Zulassung des Re-
  cyclings von Schiffen in den in der europäischen
  Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen,

  sind in Verbindung mit den Vorschriften des Ab-

  schnitts 4a anzuwenden.

     (2) Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß
  Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der
  Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr

  anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr

  und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1
  im Bundesgesetzblatt bekannt.“

                           Artikel 2
                  Änderung der
          BG Verkehr-Gebührenverordnung

  Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli

2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                 „Gebührenverordnung
               der Berufsgenossenschaft

  Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
   (BG Verkehr-Gebührenverordnung – BGVGebV)“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Berufsgenossen-
   schaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ durch
   die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
   Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.

                                       Berlin, den 20. Februar 2018

                                                    Der Bundesminister

3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
   a) In dem dem Abschnitt I vorangestellten Text wer-
      den die Wörter „Berufsgenossenschaft für Trans-
      port und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter
      „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
      Logistik Telekommunikation“ ersetzt.

   b) Der Überschrift zu Abschnitt II werden die Wörter
      „und auf dem Gebiet des Schiffsrecyclings nach
      der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Inter-
      nationalen Übereinkommens von Hongkong von
      2009 über das sichere und umweltgerechte Re-
      cycling von Schiffen (Übereinkommen von Hong-
      kong)“ angefügt.
   c) Dem Abschnitt II Buchstabe F werden die folgen-
      den Nummern angefügt:

          Lfd.                                                Gebühr
          Nr.
                          Gebührentatbestand                  in Euro

        „2605 Erteilung der Inventarbescheini-
              gung nach Erstbesichtigung                        745

         2606 Erteilung der Inventarbescheini-
              gung nach Erneuerungsbesich-

              tigung                                            515

         2607 Verlängerung der Geltungsdauer
              der Inventarbescheinigung                         115
         2608 Erteilung der Recyclingfähig-
              keitsbescheinigung                                515
         2609 Verlängerung der Geltungsdauer
              der Recyclingfähigkeitsbeschei-

              nigung                                            115

         2610 Genehmigungen und Prüfungen
              nach der Verordnung (EU)
              Nr. 1257/2013 und/oder nach
              dem Übereinkommen von
              Hongkong                                         nach
                                                              Zeitauf-
                                                              wand“.

                              Artikel 3

                           Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                        für Ernährung und Landwirtschaft
                                     Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
          d e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d
                                                     Christian Schmidt

d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 210. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6bdb154706cf28be….