Gesetze / See-Umweltverhaltensverordnung
SeeUmwVerhV§ 25 Hafenstaatkontrolle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/25#abs-1 (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der folgenden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/25#abs-2 (2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, steht diese der Inventarbescheinigung gleich.
Änderungsverlauf
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20.02.2018 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2018 (BGBl. I 210)
BGBl. 2018 I S. 210
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.