Gesetze / See-Umweltverhaltensverordnung
SeeUmwVerhV§ 23 Besichtigungen und Überprüfungen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/23#abs-1 (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichtigungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkommen von Hongkong durch oder ermächtigt anerkannte Organisationen, diese Besichtigungen und Überprüfungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/23#abs-2 (2) Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation anerkannte Organisationen, Besichtigungen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Vertragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist, oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. In jedem Fall stellt sie sicher, dass Besichtigungen und Überprüfungen unter Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/23#abs-3 (3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre durchzuführen.
Änderungsverlauf
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20.02.2018 Ausfertigung
§ 23 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2018 (BGBl. I 210)
BGBl. 2018 I S. 210
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.