Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 412)
BGBl. 2020 I S. 412
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.