Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Wassermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dieser Verordnung unterliegen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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22.11.2024 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2024 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2024 I Nr. 370
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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