Gesetze / See-Sportbootverordnung

SeeSpbootV

§ 1 Geltungsbereich

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Wassermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dieser Verordnung unterliegen

1.
die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorräder,
2.
die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn diese den Unternehmer selbständig vertreten,
3.
die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote oder Wassermotorräder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.

§ 2