Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 19 Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung.
Änderungsverlauf
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22.11.2024 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2024 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2024 I Nr. 370
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