Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 37 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/37#abs-1 (1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/37#abs-2 (2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Verkehrszentrale unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/37#abs-3 (3) Der Ort eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt erst nach Genehmigung des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes fortsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/37#abs-4 (4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Maschine zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß dies ohne Beschädigung der Seeschiffahrtsstraße einschließlich der Ufer, Strombauwerke und Schiffahrtsanlagen nicht möglich ist oder die Schiffahrt gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/37#abs-5 (5) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal nach Nummer 2.2 der Anlage II.2 wahrnehmen, sollen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen werden, insbesondere
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 60 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.