Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/36#abs-1 (1) Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) ist nur auf den hierfür nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet. Der Umschlag ist der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/36#abs-2 (2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, das bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite jeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längsseits liegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/36#abs-3 (3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, anderenfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/36#abs-4 (4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/36#abs-5 (5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.

§ 35 § 37