Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd
Stand: 10.06.2019
Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekanntgemachten Wasserflächen.