Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd
Stand: 10.06.2019
Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekanntgemachten Wasserflächen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38 SeeSchStrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 01.11.2006 – 9 B 25.05Zitiert von 13
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Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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