Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/1#abs-1 (1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53 Grad 29' 08" N; 07 Grad 01' 52" O), Borkum (53 Grad 34' 06" N; 06 Grad 45' 31" O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53 Grad 39' 35" N; 06 Grad 35' 00" O begrenzt wird. Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind
Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/1#abs-2 (2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/1#abs-3 (3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen, auch auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen Häfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/1#abs-4 (4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Kollisionsverhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 - (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/1#abs-5 (5) Die Wasserflächen und Seegebiete, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt werden, sind aus der als Anlage III zu dieser Verordnung beigefügten Karte ersichtlich.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 SeeSchStrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 11.12.2020 – 4 LC 291/17Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 10.07.2024 – Verg 11/24
- LSG Schleswig, 23.03.2016 – L 5 R 117/14
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12)Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")Zitiert von 39
- LAG Niedersachsen, 12.06.2017 – 8 Sa 1249/16 E
- OVG NRW, 14.09.2016 – 1 A 2359/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 16.03.2016 – 2 Ss 199/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SeeSchStrO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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08.03.2012 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2012 (BGBl. I 483)
BGBl. 2012 I S. 483
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11.03.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2009 (BGBl. I 507)
BGBl. 2009 I S. 507
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28.09.1999 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 1999 (BGBl. I 1938)
BGBl. 1999 I S. 1938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.