§ 4 Ausübung der Seefischerei durch Fahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
Stand: 10.06.2019
Die Seefischerei bedarf einer besonderen Genehmigung, wenn sie
ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einen Rechtsanspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen Genehmigungen erteilt die Bundesanstalt. Die Genehmigung der Seefischerei im Küstenmeer nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweils für Fischerei zuständigen Landesbehörde. § 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 4 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3069)
BGBl. 2011 I S. 3069
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 217 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 209 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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