Gesetze / Seefischereigesetz

SeeFischG

§ 5 Überwachung der Fischerei auf See

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/5#abs-1 (1) Auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die Fischerei auf See überwachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/5#abs-2 (2) Unbeschadet der Regelungen des Artikels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegen der Überwachung

1.
alle Fischereifahrzeuge in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer,
2.
Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, auch in allen anderen Seegebieten, außer im Küstenmeer eines anderen Mitgliedstaats, es sei denn dieser hat zugestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/5#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/5#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 4 § 6