§ 5 Überwachung der Fischerei auf See
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/5#abs-1 (1) Auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die Fischerei auf See überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/5#abs-2 (2) Unbeschadet der Regelungen des Artikels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegen der Überwachung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/5#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/5#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
22.12.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3069)
BGBl. 2011 I S. 3069
-
09.12.2010 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 217 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 209 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.