Gesetze / Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
SeeFSichV 1993§ 6 Besondere Vorschriften für das Verhalten nach Zusammenstößen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/6#abs-1 (1) Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die beteiligten Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen allen von dem Zusammenstoß Betroffenen Beistand zu leisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für ihr Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/6#abs-2 (2) Die Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen haben mit ihren Schiffen so lange beieinander zu bleiben, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft haben, daß weiterer Beistand nicht mehr erforderlich ist. Setzen sie die Fahrt fort, so haben sie den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen ihren Namen und Anschrift sowie Namen, Unterscheidungssignal, Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen ihres Schiffes mitzuteilen. Kann ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlicher der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommen, so hat er dies unter Angabe der Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen, soweit er zur Führung eines solchen verpflichtet ist. Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche hat die Hafenverwaltung des nächsten Anlaufhafens davon zu unterrichten, daß er seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/6#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bei einem Zusammenstoß mit Schiffahrtseinrichtungen aller Art entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.12.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I 2367)
BGBl. 2011 I S. 2367
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25.09.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 2002 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2002 I S. 3762
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16.06.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I 1815)
BGBl. 2002 I S. 1815
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