Gesetze / Seeschiffbewachungsverordnung
SeeBewachV§ 8 Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen
Stand: 10.06.2019
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- VG München, 07.07.2022 – M 16 E 22.2045Zitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/8#abs-1 (1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/8#abs-2 (2) Personen sind in der Regel nicht zuverlässig, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/8#abs-3 (3) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 noch nicht abgeschlossen, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Entscheidung über die Zulassung des Bewachungsunternehmens bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/8#abs-4 (4) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat sich das Bewachungsunternehmen von den einzusetzenden Wachpersonen folgende Unterlagen vorlegen zu lassen: