Gesetze / Seeschiffbewachungsverordnung
SeeBewachV§ 9 Persönliche Eignung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/9#abs-1 (1) Personen besitzen keine persönliche Eignung, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/9#abs-2 (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, so hat das Bewachungsunternehmen dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/9#abs-3 (3) Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, benötigen für den erstmaligen Einsatz als Wachperson auf einem Seeschiff ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Attest über ihre geistige Eignung.