Gesetze / Seeschiffbewachungsverordnung
SeeBewachV§ 2 Antragsberechtigung und Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/2#abs-1 (1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/2#abs-2 (2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizufügen, das eine Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/2#abs-3 (3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.