Gesetze / Seeschiffbewachungsverordnung

SeeBewachV

§ 2 Antragsberechtigung und Antrag

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/2#abs-1 (1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/2#abs-2 (2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:

1.
eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1,
2.
das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
3.
Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
4.
eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
5.
die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie
6.
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.

Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizufügen, das eine Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit enthält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/2#abs-3 (3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.

§ 1 § 3