Gesetze / Seeschiffbewachungsverordnung
SeeBewachV§ 4 Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/4#abs-1 (1) Das Bewachungsunternehmen muss eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation einrichten und dokumentieren, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet; diese muss während der Dauer der Zulassung aufrechterhalten werden. Die ordnungsgemäße betriebliche Organisation muss umfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/4#abs-2 (2) Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Verordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.