(1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn
(2) Personen sind in der Regel nicht zuverlässig, wenn sie
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 noch nicht abgeschlossen, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Entscheidung über die Zulassung des Bewachungsunternehmens bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetzen.
(4) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat sich das Bewachungsunternehmen von den einzusetzenden Wachpersonen folgende Unterlagen vorlegen zu lassen: