Gesetze / Seeschiffbewachungsverordnung SeeBewachV § 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen Stand: 10.06.2019 Bund Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die 1.zuverlässig sind (§ 8),2.mindestens 18 Jahre alt sind,3.persönlich geeignet sind (§ 9) und4.über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).