Gesetze / Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung SeeBewachDV § 5 Personalüberprüfungsprozess Stand: 10.06.2019 Bund Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.