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§ 5 SeeBewachDV — Personalüberprüfungsprozess

Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.