§ 136 Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/136?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über
sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/136?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die näheren Einzelheiten der Voraussetzungen für die Ermächtigung einer anerkannten Organisation nach § 135 sowie das Verfahren zu erlassen.
Änderungsverlauf
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27.11.2018 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I 2012)
BGBl. 2018 I S. 2012
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25.11.2015 Ausfertigung
§ 136 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I 2095)
BGBl. 2015 I S. 2095
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.