Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 7 Persönliche Eignung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises besitzt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berauschender Mittel Wachdienst versehen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen werden,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass einem Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, kann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen, dass er
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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