Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 6 Mindestalter
Stand: 20.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/6#abs-1 (1) Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/6#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für
Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/6#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.