Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 8 Befristungen
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/8#abs-1 (1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/8#abs-2 (2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/8#abs-3 (3) Die Befristung beginnt mit dem Datum
Die Befristung endet im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung der Erlaubnis für die Ausübung des Seefunkdienstes. Es ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen. Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.