Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 8 Befristungen
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/8#abs-1 (1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/8#abs-2 (2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/8#abs-3 (3) Die Befristung beginnt mit dem Datum
Die Befristung endet im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung der Erlaubnis für die Ausübung des Seefunkdienstes. Es ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen. Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.