Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 7 Persönliche Eignung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-1 (1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises besitzt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-2 (2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-3 (3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Anerkennungsvermerkes gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berauschender Mittel Schiffsdienst versehen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-4 (4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen werden,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-5 (5) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen, kann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen, dass er
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-6 (6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen das Vorliegen der Seediensttauglichkeit eines Inhabers eines Seediensttauglichkeitszeugnisses begründen, soll das Bundesamt den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft informieren.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.