Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 7 Persönliche Eignung
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-1 (1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises besitzt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-2 (2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-3 (3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Anerkennungsvermerkes gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berauschender Mittel Schiffsdienst versehen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-4 (4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen werden,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-5 (5) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen, kann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen, dass er
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/7#abs-6 (6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen das Vorliegen der Seediensttauglichkeit eines Inhabers eines Seediensttauglichkeitszeugnisses begründen, soll das Bundesamt den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft informieren.