Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 6 Mindestalter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.
Änderungsverlauf
-
09.04.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2024 (BGBl. I Nr. 126)
BGBl. 2024 I Nr. 126
-
28.07.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.