Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/5#abs-1 (1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat
nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/5#abs-2 (2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1
nachweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/5#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden. Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.