Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis“ erhalten. Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer´s card“ enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/62?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:
Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 62 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2024 I Nr. 217
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.