Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 58 Vollzug

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Bundesamt kann auf Antrag des Zeugnisinhabers einen späteren Beginn des Entzugs oder des Ruhens anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.

§ 57 § 59