Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat
nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnachweis für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1
nachweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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