Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Befähigungszeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 7 Absatz 2 ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Befähigungszeugnis kann entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach dessen Erteilung als unzuverlässig im Sinne des § 7 Absatz 3 oder 4 erwiesen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Befähigungszeugnis kann auch entzogen werden, wenn der Inhaber seedienstuntauglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt kann in den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Entziehung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Befähigungszeugnis ist nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung des Befähigungszeugnisses angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bei einem ausländischen Befähigungszeugnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dem Befähigungszeugnis im Inland Gebrauch zu machen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Vorlage beim Bundesamt erfolgt, damit die Anordnung nach Satz 1 im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis für die Dauer der Anordnung gespeichert werden kann.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ist dem Inhaber und der zuständigen Stelle, die das ausländische Befähigungszeugnis erteilt hat, schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für den Entzug von Vermerken über die Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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