Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/52#abs-1 (1) Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist sowie einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 44 erbringt. Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforderlich für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses für GMDSS-Funker oder eines Befähigungsnachweises für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/52#abs-2 (2) Dieser Teil gilt nicht für

1.
Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten,
2.
Befähigungsnachweise für den nautischen, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im Gesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
§ 51 § 53