Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-1 (1) Ein Befähigungszeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 7 oder seedienstuntauglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-2 (2) Das Bundesamt kann in den Fällen des Absatzes 1 Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-3 (3) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Entziehung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-4 (4) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Bundesamt kann anordnen, dass das Befähigungszeugnis nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt zu übergeben ist. Satz 2 gilt auch dann, wenn der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-5 (5) Bei einem ausländischen Befähigungszeugnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dem Befähigungszeugnis im Inland Gebrauch zu machen. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Vorlage beim Bundesamt erfolgt, damit die Anordnung nach Satz 1 im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis für die Dauer der Anordnung gespeichert werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-6 (6) Die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nach Absatz 5 ist dem Inhaber und der zuständigen Stelle, die das ausländische Befähigungszeugnis erteilt hat, schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Entzug von Vermerken über die Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.