Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-1 (1) Ein Befähigungszeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 7 oder seedienstuntauglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-2 (2) Das Bundesamt kann in den Fällen des Absatzes 1 Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-3 (3) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Entziehung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-4 (4) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Bundesamt kann anordnen, dass das Befähigungszeugnis nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt zu übergeben ist. Satz 2 gilt auch dann, wenn der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-5 (5) Bei einem ausländischen Befähigungszeugnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dem Befähigungszeugnis im Inland Gebrauch zu machen. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Vorlage beim Bundesamt erfolgt, damit die Anordnung nach Satz 1 im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis für die Dauer der Anordnung gespeichert werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-6 (6) Die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nach Absatz 5 ist dem Inhaber und der zuständigen Stelle, die das ausländische Befähigungszeugnis erteilt hat, schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/56#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Entzug von Vermerken über die Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse.