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# § 5 See-BV — Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen

Seeleute-Befähigungsverordnung  
Stand: 24.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat

- 1. seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,

- 2. seine persönliche Eignung nach § 7,

- 3. seine fachliche Eignung

  - a) im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder

  - b) im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,

- 4. die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und

- 5. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis

nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um

- 1. ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker,

- 2. einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff,

- 3. einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren und

- 4. einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1.

(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1

- 1. im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und

- 2. im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funker

nachweisen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden. Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 5 See-BV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/5

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