Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/28#abs-1 (1) Seefahrtzeiten sind für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 29 Absatz 1 auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen außerhalb der küstennahen Fahrt abzuleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/28#abs-2 (2) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen in der küstennahen Fahrt ab sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt, oder auf Kauffahrteischiffen, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, abzuleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/28#abs-3 (3) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sind auf Kauffahrteischiffen abzuleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/28#abs-4 (4) Seefahrtzeiten nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht auf Fischereifahrzeugen abgeleistet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/28#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 See-BV →
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Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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