Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Seefahrtzeiten sind für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 29 Absatz 1 auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen in der internationalen Fahrt abzuleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Seefahrtzeiten dürfen nicht auf Fischereifahrzeugen abgeleistet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.

§ 27 § 29