Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Seefahrtzeiten sind für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 29 Absatz 1 auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen in der internationalen Fahrt abzuleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Seefahrtzeiten dürfen nicht auf Fischereifahrzeugen abgeleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.