Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 16 Zulassung von Lehrgängen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/16?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Die Zulassung eines Lehrgangs ist schriftlich oder elektronisch bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/16?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig und geeignet sind, eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung zu belegen, kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung erteilt werden. Innerhalb der Laufzeit der vorläufigen Zulassung überprüft die jeweils zuständige Behörde den Lehrgang bei der Ausbildungseinrichtung. Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig zugelassenen Lehrgangs wird in Abstimmung mit dem Bundesamt vereinbart. Entspricht er den Anforderungen, wird die Zulassung für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/16?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Änderungen zulassungsrelevanter Sachverhalte sind der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/16?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Die Zulassung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/16?asof=2021-08-24#abs-5 (5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/16?asof=2021-08-24#abs-6 (6) Für die Zulassung von Modulen im Rahmen der berufsrechtlichen Akkreditierung nach § 10, die zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen, Qualifikationsnachweisen oder Teilnahmebescheinigungen führen sollen, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Innerhalb der Laufzeit der Zulassung kann das Bundesamt das Modul bei der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte überprüfen. Die Dauer der Zulassung des Moduls richtet sich nach der Dauer der zugrundeliegenden berufsrechtlichen Akkreditierung.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.