Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 17 Teilnehmerverzeichnis

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/17#abs-1 (1) Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten sechs Jahre erfolgreich abgeschlossen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/17#abs-2 (2) In das Verzeichnis sind die Angaben über

1.
den Namen, Vornamen sowie das Geburtsdatum der Teilnehmer,
2.
die Bezeichnung und BSH-Zulassungsnummer des Lehrgangs einschließlich des Zeitraums, an dem der einzelne Teilnehmer teilgenommen hat sowie
3.
die Teilnahmebescheinigungs- oder Qualifikationsnachweisnummern der einzelnen Teilnehmer sowie das Datum der Erteilung der Bescheinigung

aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/17#abs-3 (3) Kann der Anbieter seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teilnehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler Form an die zulassende Stelle zu übermitteln. Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teilnehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen.

§ 16 § 18