Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 17 Teilnehmerverzeichnis
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/17#abs-1 (1) Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten sechs Jahre erfolgreich abgeschlossen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/17#abs-2 (2) In das Verzeichnis sind die Angaben über
aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/17#abs-3 (3) Kann der Anbieter seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teilnehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler Form an die zulassende Stelle zu übermitteln. Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teilnehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen.