Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 15 Anforderungen an Lehrgänge
Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung durch das Bundesamt, Lehrgänge nach § 3 Absatz 4 der Zulassung durch die Berufsgenossenschaft. Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und deren Erwerb nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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