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§ 15 See-BV — Anforderungen an Lehrgänge

Seeleute-Befähigungsverordnung

Stand: 24.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung. Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und deren Erwerb nachzuweisen.