Gesetze / Werkstättenverordnung

WVO

§ 14 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen.

§ 13 § 15