Gesetze / Werkstättenverordnung
WVO§ 14 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
Stand: 10.06.2019
Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 19 Abs. 17 1. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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23.07.1996 Ausfertigung
§ 14 umnummeriert und geändert und aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088)
BGBl. 1996 I S. 1088
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.