Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 9 Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BAG, 25.10.2017 – 7 ABR 2/16Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - Wählbarkeit gestellter Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in privatrechtlich organisierten Unternehmen - Kennwort bei MehrheitswahlZitiert von 15
- ArbG Aachen, 11.05.2023 – 2 BV 109/22
- LAG Hamburg, 22.11.2023 – 2 TaBV 6/22
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 – 26 TaBV 2161/19Zitiert von 2
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 1/24Betriebsratswahl - Verlangen von BriefwahlunterlagenZitiert von 2
- BAG, 21.03.2018 – 7 ABR 29/16Hauptschwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - WahlgeheimnisZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BAG, 24.05.2006 – 7 ABR 40/05Zitiert von 6
- OVG NRW, 27.09.2000 – 1 A 1541/99.PVBZitiert von 7
8 Entscheidungen zu § 9 SchwbVWO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/9#abs-1 (1) Wer wahlberechtigt ist, kann seine Stimme nur für eine Person abgeben, die rechtswirksam als Bewerber oder Bewerberin vorgeschlagen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/9#abs-2 (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind die Personen, die sich für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied bewerben, getrennt in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufgeführt. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die Wahlumschläge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/9#abs-3 (3) Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, soll der Stimmzettel einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerber oder Bewerberinnen im Höchstfall angekreuzt werden dürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/9#abs-4 (4) Bei der Stimmabgabe wird durch Ankreuzen an der im Stimmzettel jeweils vorgesehenen Stelle die von dem Wählenden gewählte Person für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und der Stellvertretung gekennzeichnet. Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, können Bewerber oder Bewerberinnen in entsprechender Anzahl angekreuzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/9#abs-5 (5) Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige Anzahl der Bewerber und Bewerberinnen angekreuzt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.