Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

SchwbVWO

§ 3 Liste der Wahlberechtigten

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/3#abs-1 (1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/3#abs-2 (2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 2 § 4