Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/5a?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person verboten, ein unzulässiges Anbieten der Arbeitskraft dadurch nachzufragen, dass sie ein solches Angebot einholt oder annimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/5a?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Person, die gegen das Verbot des unzulässigen Anbietens und Nachfragens der Arbeitskraft verstößt, vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.