Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 16 Kündigung bei Tod des Nutzers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/16#abs-1 (1) Stirbt der Nutzer, ist sowohl dessen Erbe als auch der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages nach § 564 Satz 2, § 580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/16#abs-2 (2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 SchuldRAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. I S. 2010
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17.05.2002 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I 1580)
BGBl. 2002 I S. 1580
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
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