Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 16 Kündigung bei Tod des Nutzers
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/16#abs-1 (1) Stirbt der Nutzer, ist sowohl dessen Erbe als auch der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages nach § 564 Satz 2, § 580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/16#abs-2 (2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist.