Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulkonferenzverordnung
SchulKonfVO§ 4 Wahl der Vertreter der Schüler und ihrer Stellvertreter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/4#abs-1 (1) Die Wahl der Vertreter der Schüler in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt im Schülerrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/4#abs-2 (2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Schülerrates. Wählbar sind alle Mitglieder des Schülerrates ab Klassenstufe 7.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/4#abs-3 (3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.