Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulkonferenzverordnung

SchulKonfVO

§ 4 Wahl der Vertreter der Schüler und ihrer Stellvertreter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/4#abs-1 (1) Die Wahl der Vertreter der Schüler in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt im Schülerrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/4#abs-2 (2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Schülerrates. Wählbar sind alle Mitglieder des Schülerrates ab Klassenstufe 7.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/4#abs-3 (3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 3 § 5