(1) Die Wahl der Vertreter der Schüler in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt im Schülerrat.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Schülerrates. Wählbar sind alle Mitglieder des Schülerrates ab Klassenstufe 7.
(3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.