Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulkonferenzverordnung

SchulKonfVO

§ 2 Wahl der Vertreter der Lehrer und ihrer Stellvertreter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/2#abs-1 (1) Die Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt in der Gesamtlehrerkonferenz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/2#abs-2 (2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle in der Gesamtlehrerkonferenz Stimmberechtigten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/2#abs-3 (3) Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht als Mitglieder Gewählten sind Stellvertreter der Mitglieder der Schulkonferenz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/2#abs-4 (4) Im Verhinderungsfalle werden die Mitglieder der Schulkonferenz von den Vertretern in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vertreten. Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus der Schulkonferenz rücken die Stellvertreter entsprechend nach.

§ 1 § 3